Unbürokratische Zuschüsse u.a. durch die Hamburgische Investition– und Förderbank zur Liquiditätsüberbrückung für Hamburger Solo-Selbständige, Freiberufler und Betriebe bis 250 Beschäftigte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg bietet im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes einen Zuschuss für betroffene Solo-Selbständige, Freiberufler sowie kleine und mittlere Betriebe aus Hamburg.
Wir arbeiten gegenwärtig an einem vollständig elektronischen Antragsverfahren. Das entsprechende Online-Formular wird am Montag (30. März 2020) bereitstehen. Der entsprechende Link wird Ihnen dann über diese Seite zur Verfügung gestellt: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Wen fördern wir?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
- ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben (Im Folgenden: „Antragsberechtigter“).
Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
Was fördern wir?
Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
- ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
- die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.
Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.
Wie hoch ist die Förderung?
Die maximale Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Die konkrete Höhe der Finanzhilfe bemisst sich nach dem Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten*.
Maximale Förderbeträge | Bund | Land | Summe |
---|---|---|---|
Solo-Selbstständige | 9.000 | 2.500* | 11.500 |
mehr als 1 bis 5 Mitarbeiter | 9.000 | 5.000 | 14.000 |
mehr als 5 bis 10 Mitarbeiter | 15.000 | 5.000 | 20.000 |
mehr als 10 bis 50 Mitarbeiter | 0 | 25.000 | 25.000 |
mehr als 50 bis 250 Mitarbeiter | 0 | 30.000 | 30.000 |
*Solo-Selbstständige erhalten neben der Förderung zur Deckung des Liquiditätsengpass aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 € zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln.
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Die Zahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gezählt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020.
Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente muss die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ genutzt werden, die sich im Downloadbereich dieser Seite findet. In dieser Liste sind zudem Namen und Anschriften der Mitarbeiter zu dokumentieren. Die ausgefüllte Mitarbeiterliste muss dem Antrag nicht beigefügt, aber vom Antragsteller für nachträgliche Prüfzwecke bereitgehalten werden.
So funktioniert das Antragsverfahren
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente (siehe nächster Abschnitt) können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.
Der Link zum Online-Antrag wird hier ab Montag (30. März 2020) hier zur Verfügung gestellt.
Wichtiger Hinweis
Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an die Hamburgische Investitions- und Förderbank. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
- Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
- Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
- die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
- ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
- Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID eines der Eigentümer
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
- Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat in der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu erfolgen
- Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:
- Höhe monatliche gewerbliche Miete
- Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
- Umsatz 01.12.2019 – 29.02.2020
- Umsatz März 2020
- Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)
- Alle o.a. Angaben von der IFB Hamburg / HCZ